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FAQ's: Befreiung und Anrechnung

Frage

Ich habe einen Test bestanden (z.B. TOEFL/Cambridge/APIEL/IELTS)
ODER
Ich habe in der Schule viele Jahre Englisch gehabt.
ODER
Ich habe einen B2-Zeugnis einer Sprachschule.

Kann ich dafür von Kursen oder von einem Level befreit werden?

Antwort

Wenn Sie bei folgenden Prüfungen die erforderliche Note oder die erforderlichen Punkte bekommen haben, gelten die Prüfungen als Äquivalent zur UNIcert II (vormals HS). Sie können sich dann direkt für Kurse auf der Stufe Wissenschaftskommunikation anmelden, ohne den Einstufungstest machen zu müssen. Andere Zeugnisse werden nicht akzeptiert.

Einschränkungen:

  • Bachelor-Studierende dürfen nicht im ersten Fachsemester an den Kursen Wissenschaftskommunikation teilnehmen. Sie müssen auch mit TOEFL o.Ä bis zum 2. Semester warten.

TOEFL (nur IBT)

(Nicht ITP; nicht MyBestTM Score; nicht TOEFL Essentials)

 

mindestens 80 Punkte

Cambridge English qualifications:

Cambridge "C1 Advanced" oder
Cambridge "C2 Proficiency"

NICHT Cambridge "B2 First"

176 points

(Allein die Angabe "B2" reicht nicht.)

IELTS
(IELTS Academic, nicht IELTS General):
mindestens 6.5
   

Folgende können leider  nicht angerechnet werden:

  • Leistungen in der Schule (auch nicht Abitur),
  • APIEL 
  • Cambridge "B2 First" (formerly "Cambridge First Certificate")
  • TOEIC
  • BULATS
Frage Ich habe im Ausland studiert. Kann ich das anerkennen lassen?
Antwort Ja, zum Beispiel:
  • Sofortige Zulassung zur UNIcert II (vormals HS) oder
  • Befreiung von EINEM der beiden Kurse auf der  Stufe  "Wissenschaftskommunikation"

sind unter Umständen und auf Antrag möglich.

Generell gilt:

  • Alleine die Tatsache, dass Sie im Ausland waren, reicht nicht aus. Sie müssen nachweisen können, dass Sie während des Auslandsaufenthalts die Sprache aktiv benutzen mussten.
  • In der Regel ist dies durch mindestens ZWEI benotete Kurse und Kopien von einer Hausarbeit o.Ä. möglich für jeden dieser Kurse.
  • Der Auslandsaufenthalt sollte nicht mehr als zwei Jahre zurück liegen, und während Ihres aktuellen  Studiengangs gemacht worden sein.
  • Für Befreiung von Kursen auf dem Level “Wissenschaftskommunikation": Sie können sich von maximal EINEM der beiden Kurse befreien lassen.
  • Auch wenn Sie im englischsprachigen Ausland waren, können Sie sich mit der neuen Prüfungsordnung nicht mehr von beiden Kursen “Wissenschaftskommunikation" befreien lassen, wenn Sie ein Zertifikat UNIcert III bzw.  “Wissenschaftskommunikation" erlangen möchten..

Weitere Infos  zum Thema Anerkennung von Leistungen (auf der Website des Sprachenzentrums)

 
   
Frage Ich habe ein Praktikum im englischsprachigen Ausland gemacht. Kann ich das anerkennen lassen?
Antwort In der Regel ist Befreiung von Kursen oder Anrechnung aufgrund eines Praktikums nicht möglich. Unter Umständen sind sie als Teil des Gesamtbildes Ihrer Sprachbiografie für den Antrag relevant.

Ausnahme: Unter Umständen kann ein Praktikum in einer Anwaltskanzlei in einem englischsprachigen Land für die Befreiung von einem Kurs der Stufe Wissenschaftskommunikation  Jura reichen, aber nur, wenn Sie schon UNIcert II oder Äquivalent haben. In solchen Fällen kontaktieren Sie bitte  Richard Bland vor Anmeldung.

 
   
Frage Wie beantrage ich die Befreiung von Kursen bzw. Anrechnung von Leistungen oder anderen Prüfungen?
Antwort Wenn Sie  einen TOEFL/IELTS/Cambridge-Zeugnis haben, reicht es, das Original des Zertifikats  im Sekretariat (AB019) vorzulegen.

In anderen Fällen, stellen  Sie bitte den Antrag auf Englisch, adressiert an einen der Lektoren.

Betrifft es die Stufe der Wissenschaftskommunikation dann gilt:

  • für Wiwi: an Wendy Bell
  • für Jura: an Richard Bland
  • für Kuwi: an Jeff Purchla

Bei Auslandsstudium - Sie müssen folgende Dokumente vorlegen:

  • Transkript Ihrer Kurse während des Auslandsstudiums, und
  • Kopien einer Hausarbeit  o.Ä. für je zwei Fachkurse. Wenn Sie in keinem der Kurse eine Hausarbeit schreiben mussten, reicht auch ein Beweis, dass der Kurs mit einer Klausur/Prüfung abgeschlossen wurde. 

Im Transkript sollte es erkennbar sein, dass die Unterrichtssprache für mindestens ZWEI  Kurse Englisch war, und (im Falle der Befreiung von einen Kurs "Wissenschaftskommunikation"), dass die Kursinhalte für die jeweilige Fachrichtung sind  (Kuwi/Wiwi/Jura).

Wenn Sie vorhaben, für ein Semester ins Ausland zu gehen, wird Ihnen empfohlen, vorher mit einem der Lektoren zu besprechen, was Sie in der Zeit im Ausland machen können, um von Kursen befreit zu werden.