Anerkennung von Leistungen, die nicht an der Viadrina erbracht wurden.
Die Welt der Sprachvermittlung und des Sprachenlernens ist so bunt wie die kulturelle Vielfalt der Länder, in denen die verschiedenen Sprachen gesprochen werden; das gilt auch für die Nachweise von Fremdsprachenkenntnissen.
Für die Anerkennung von Leistungen, die nicht an der Viadrina erbracht wurden, im Sinne der Einstufung vorhandener Sprachkompetenzen durch das Sprachenzentrum gelten folgende Richtlinien:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Prüfung zum Zertifikat "Hochschulspezifische Sprachausbildung" ("HS", vormals "HF") und zum Zertifikat UNIcert® II entsprechen in etwa der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Prüfung zum Zertifikat "Wissenschaftskommunikation" (in allen Sprachen außer Deutsch) bzw. UNIcert® III ist auf der Stufe C1 angesiedelt. Die Prüfung zum Zertifikat "Wissenschaftskommunikation Deutsch" bzw. UNIcert® IV entsprechen der Stufe C2.
1.2 Zur Anerkennung außerhalb des Sprachenzentrums erworbener Leistungen ist eine genaue Dokumentation notwendig. Zertifikate und Bescheinigungen, die uns vorgelegt werden, sollten die folgenden Informationen enthalten:
a. Informationen über die Institution die dieses Zertifikat ausgestellt hat;
b. Anzahl der Unterrichtsstunden;
c. Angaben über Unterrichtsinhalte;
d. Angabe des erreichten Niveaus unter Verweis auf die Stufen des Europarates (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen)
1.3 Die Sprache, in der die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) erworben wurde, kann nicht im Rahmen der Sprachanforderungen eines Studiums an der Viadrina anerkannt werden.
1.4 Der Abschluss einzelner Niveaustufen kann nicht durch das Sprachenzentrum in Noten umgerechnet werden.
1.5 Ohne Anerkennung nach diesem oben erwähnten Verfahren ist die Teilnahme an einem Einstufungstest erforderlich.
2. Anerkennung von Leistungen im Fach Deutsch (Äquivalenz zur DSH)
Die Unterrichtssprache an deutschen Universitäten ist in der Regel Deutsch.
Unerlässliche Voraussetzung für ein Studium in Deutschland sind daher gute Deutschkenntnisse. Ausländische Studierende, die ein vollständiges Studium in deutscher Sprache absolvieren und eine Abschlussprüfung ablegen möchten, müssen zum Nachweis ihrer Studierfähigkeit an allen deutschen Universitäten die DSH bestehen (§ 4 (4) Immatrikulationsordnung der Europa-Universität Viadrina).
Eine Befreiung von der Prüfung ist möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen (§1 der Immatrilulationsordnung) erfüllt ist:
(3) a) Ablegung des Tests Deutsch als Fremdsprache (TestDaf) (§ 4 der "Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" (RO-DT), mindestens mit der Niveaustufe TDN 4 in allen vier Teilprüfungen,
b) Bestehen des „Prüfungsteils Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (gemäß § 5 RO-DT),
c) Ablegung des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe“ (DSD II) mit dem Niveau C 1 in allen vier Teilprüfungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 6 RO-DT.
(4) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreit, wenn sie:
a) die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung entspricht,
b) Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) sind. (Das Goethe-Zertifikat C 2: GDS löst zum 1.1.2012 die Oberstufenprüfungen des Goethe-Instituts - Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) ab. ZOP, KDS und GDS werden nur bei Bewerbungen bis zum 31.12.2016 als befreiende Prüfungen anerkannt.)
c) Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die gemäß Ziffer 3 (4. Spiegelstrich) der Vereinbarung „Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind.
d) einen deutschsprachigen Studiengang mit mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erfolgreich absolviert haben.
Nicht freigestellt von der Prüfung werden Studienbewerber und Studienbewerberinnen, deren Sprachkenntnisse der deutschen Sprache nicht den in einem Zertifikat ausgewiesenen Kenntnissen entsprechen. Das gilt auch, wenn die unter § 1 Abs. 3 genannten Zertifikate / Zeugnisse älter als drei Jahre sind.
(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission kann den Bewerber oder die Bewerberin auf Antrag von der Sprachprüfung befreien, sofern Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt werden, die denen in Absatz 3 oder 4 entsprechen.
Befreiungen können von der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Frau Doris Lütjen, ausgesprochen werden. Kontakt: luetjen@europa-uni.de
3. Folgende Prüfungen werden als Äquivalent zum Abschluss der Hochschulspezifischen Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum anerkannt:
Englisch
o TOEFL (nur IBT): mindestens 80 Punkte (Nicht TOEFL ITP; nicht MyBestTM Score; nicht TOEFL Essentials)
o IELTS: mindestens 6.5 (Academic only)
o Cambridge C2 Proficiency ODER Cambridge C1 Advanced: mindestens 176 Punkte
Die Bezeichnung „Level B2“ bzw. „Level C1“ auf dem Zertifikat dieser beiden Tests reicht nicht.
o Cambridge First wird nicht akzeptiert.
Die Bezeichnung „Level B2“ bzw. „Level C1“ auf dem Zertifikat reicht nicht.
Französisch
o DELF B2, sofern in drei der vier Teilprüfungen jeweils mindestens die Hälfte der maximalen Punktzahl erzielt wurde und das Zeugnis nicht älter als 2 Jahre ist.
Italienisch
o CELI 3 (B2) – Università stranieri Perugia
o CILS 2 (B2) - Università stranieri Siena
Polnisch
o Certyfikat znajomości języka polskiego jako obcego – Stufe B2 des Europarates
Russisch
o TRKI-2 – Stufe B2 des Europarates
Schwedisch
o Tisus (Schweden)*
Spanisch
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- o DELE intermedio, Prüfung des Instituto Cervantes*
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- o CELU Certificado de Español Lengua y Uso Nivel intermedio
- Anerkennung von Leistungen für die Ausbildung zum Zertifikat Wissenschaftskommunikation
4.1 Die Anerkennung von Leistungen auf dem Wissenschaftskommunikation, die zu einem direkten Zugang zur Zertifikatsprüfung Wissenschaftskommunikation führen soll, ist nur dann möglich, wenn diese Leistungen während eines Auslandsstudiums im Land der Zielsprache erbracht wurden. Eine Verkürzung der Ausbildung ist auf Antrag möglich, wenn die Leistungen während des Auslandsstudiums zwar in der Zielsprache erbracht wurden, das Studium selbst jedoch nicht im Land der Zielsprache stattfand. Praktika oder sonstige Auslandsaufenthalte können im Fachsprachenbereich (ab WS 13/14 Wissenschaftskommunikation) nicht anerkannt werden; dies lässt die Prüfungsordnung nicht zu.
Französisch: Bei Vorlage eines Zeugnisses DALF C1 wird ein Modul erlassen. Es besteht die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Besuch eines der beiden Module zur Prüfung UNIcert® III zugelassen zu werden.**
Italienisch: Bei Vorlage eines Zeugnisses CILS 3 und CELI 4 wird ein Modul erlassen. Es besteht die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Besuch eines Moduls zur Prüfung UNIcert® III zugelassen zu werden.**
Russisch: Bei Vorlage eines Zertifikates TRKI-3 ( C1) wird ein Modul erlassen. Es besteht die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Besuch eines Moduls zur Prüfung UNIcert® III zugelassen zu werden.**
4.2 Damit die Leistungen eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Sprachausbildung anerkannt werden können, müssen folgende Dokumente vorliegen:
o Nachweis von mindestens zwei benoteten Fachlehrveranstaltungen
o Nachweis einer schriftlichen Arbeit, die im Laufe des Auslandsstudiums entstanden ist
4.3 Bei einem Studium in einer Fremdsprache, die jedoch nicht die offizielle bzw. Alltagssprache dieses Landes ist, kann einer der beiden Kurse "Wissenschaftskommunikation" erlassen werden.
4.4 Studierende, die im Ausland studieren möchten, sollten sich vor in den Lektoraten über die Anforderungen beraten lassen, die später zur Anerkennung von Leistungen führen können.
*Diese Prüfungen sind allgemeinsprachlich orientiert; daher werden sie im Rahmen der hoschulspezifische Fremdsprachenausbildung an der Viadrina angerechnet.
** TRKI 3 (C1), DELF C 1, CILS 3 und CELI 4 sind zwar – wie UNIcert III – auf das Niveau C1 des Europarats bezogen, jedoch allgemeinsprachlich orientiert. Daher wird das Zeugnis zur Hälfte, nicht jedoch ganz auf die Ausbildung zum Zertifikat Wissenschaftskommunikation bzw. UNIcert 3 an der Viadrina angerechnet.