Zertifikate und Anerkennungen

Zertifikate und Anerkennungen

Notizblock mit Stift, Tasse und Handy im Hintergrund

Das Sprachenzentrum ist seit dem Jahr 2000 - und weiterhin zunächst bis zum 31. März 2025 - akkreditiert bei UNIcert®, dem Qualitätssiegel für die Ausbildung, das Testen/Prüfen und die Zertifizierung von Fremdsprachenkompetenzen, die für angehende Akademiker*innen relevant sind.

Die Zertifikate UNIcert® Basis und UNIcert® I werden durch den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Sprachkurse/-module (A2 für UNIcert® Basis bzw. B1 für UNIcert® I) erworben. Die Zertifikate UNIcert® II, UNIcert® III sowie UNIcert® IV Deutsch werden durch eine erfolgreich abgelegte gesonderte Prüfung erlangt, sofern die weiter unten beschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zertifikate UNIcert®

  • Die Online-Anmeldung zu den Sprachprüfungen beginnt generell am 1. Januar (Wintersemester) bzw. am 1. Juni (Sommersemester). Die Zulassungsvoraussetzungen (s.u.) müssen dabei erfüllt sein.
  • Wenn du zu einer Prüfung angemeldet und zugelassen bist, erhältst du eine E-Mail mit genauen Hinweisen zur Durchführung der Prüfung an Ihre Viadrina-Email-Adresse.

Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Die Prüfung zum Zertifikat UNIcert® Basis ist ein integraler Bestandteil der A2-Kurse und es erfolgt hierzu ausnahmsweise keine gesonderte Prüfungsanmeldung.

Das Zertifikat UNIcert® Basis wird erteilt, wenn das Modul A2 am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina abgeschlossen wurde.

Die Prüfung zum Zertifikat UNIcert® I ist ein integraler Bestandteil der B1-Kurse und es erfolgt hierzu ausnahmsweise keine gesonderte Prüfungsanmeldung.

Das Zertifikat UNIcert® I wird erteilt, wenn das Modul B1 am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina abgeschlossen wurde.

Zur Prüfung zum Zertifikat UNIcert® II bzw. "Hochschulspezifische Sprachenausbildung" (HS) werden Studierende zugelassen, die an der Europa-Universität Viadrina als ordentliche Studierende eingeschrieben sind. Sie müssen

  • entweder Kurse der Stufe B2.2 (vormals "Oberstufe") im Umfang von 4 SWS erfolgreich abgeschlossen haben
  • oder in einem noch aktuellen Einstufungstest (zwei Semester gültig) die Einstufung "HS-ZU" (vormals "O-STAR") erreicht haben
  • oder aufgrund eines besonderen Antrags durch das zuständige Lektorat zur Prüfung zum Zertifikat "HS" zugelassen worden sein.

Das Zertifikat UNIcert® II bekommen nur die Studierenden, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Kurse der Stufe B2.2 (vormals "Oberstufe") im Umfang von 4 SWS am Sprachenzentrum der EUV erfolgreich abgeschlossen haben.
  • alle vier Teilprüfungen der Prüfung zu UNIcert® II mit mindestens „ausreichend“ bestanden haben.

Einzelheiten entnimmst du der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die studienbegleitende Sprachausbildung an der Viadrina.

Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden hat.

Zur Prüfung zum Zertifikat UNIcert® III / "Wissenschaftskommunikation" (Stufe C1 GER) werden Studierende zugelassen, die

  • an der Europa-Universität Viadrina als ordentliche Studierende eingeschrieben sind
  • und Kurse im Bereich 'Wissenschaftskommunikation' am Sprachenzentrum der Viadrina im Umfang von 8 SWS in der betreffenden Sprache und Fachrichtung (oder fächerübergreifend) erfolgreich abgeschlossen haben.

Leistungen, die während eines Fachstudiums im Ausland erbracht wurden, können durch das zuständige Lektorat mit bis zu 50%, d.h. 4 von 8 SWS, angerechnet werden.

Ist die Prüfung bestanden,

  • wird das Zertifikat UNIcert® III erteilt, wenn zuvor Kurse im Bereich C1 im Umfang von 4 SWS am Sprachenzentrum der Viadrina erfolgreich absolviert wurden;
  • wird das Zertifikat "Wissenschaftskommunikation" erteilt, wenn zuvor Kurse im Bereich C1 im Umfang von 8 SWS nicht am Sprachenzentrum der Viadrina erfolgreich besucht wurden.

Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden hat.

Zur Prüfung zum Zertifikat UNIcert® IV Deutsch / "Wissenschaftskommunikation Deutsch" (Stufe C2 GER) werden Studierende zugelassen, die

  • an der Europa-Universität Viadrina als ordentliche Studierende eingeschrieben sind
  • und mindestens das Pflichtmodul "Wissenschaftskommunikation Deutsch" am Sprachenzentrum der Viadrina erfolgreich absolviert haben.

Ist die Prüfung bestanden,

  • wird das Zertifikat UNIcert® IV Deutsch erteilt, wenn zuvor Kurse im Bereich C2 im Umfang von 8 SWS (d.h. das Pflichtmodul zu 4 SWS und zwei Wahlmodule zu je 2 SWS) am Sprachenzentrum der Viadrina erfolgreich besucht wurden;
  • wird das Zertifikat "Wissenschaftskommunikation Deutsch" erteilt, wenn zuvor das Pflichtmodul (4 SWS) am Sprachenzentrum der Viadrina erfolgreich besucht wurde.

Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden hat.

Dein Zertifikat über die erfolgreich abgelegten Prüfungen:

  • UNIcert®  II / "Hochschulspezifische Sprachausbildung" (HS)
  • UNIcert®  III / "Wissenschaftskommunikation"
  • UNIcert® IV Deutsch / "Wissenschaftskommunikation Deutsch"

kannst du am Service-Point im Audimax-Gebäude (AM) abholen.

Die Zertifikate UNIcert® Basis und UNIcert® I müssen bei den Lektoraten angefragt werden (formlos per E-Mail), werden individuell erstellt und können dann, sofern nicht anders vereinbart, am Service-Point abgeholt werden.

Anerkennung von Leistungen, die nicht an der Viadrina erbracht wurden

Die Welt der Sprachvermittlung und des Sprachenlernens ist so bunt wie die kulturelle Vielfalt der Länder, in denen die verschiedenen Sprachen gesprochen werden; das gilt auch für die Nachweise von Fremdsprachenkenntnissen.

Für die Anerkennung von Leistungen, die nicht an der Viadrina erbracht wurden, im Sinne einer extern erbrachten Studienleistung sind die jeweiligen Fakultäten (Studiengänge) zuständig.
Die Anerkennung von Leistungen, die nicht an der Viadrina erbracht wurden, im Sinne der Einstufung vorhandener Sprachkompetenzen fühert das Sprachenzentrum durch. Bei Fragen wende dich an das zuständige Lektorat.

Detaillierte Informationen

1. Die Prüfung zum Zertifikat "Hochschulspezifische Sprachausbildung" ("HS", vormals "HF") und zum Zertifikat UNIcert® II entsprechen in etwa der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Prüfung zum Zertifikat "Wissenschaftskommunikation" (in allen Sprachen außer Deutsch) bzw. UNIcert® III  ist auf der Stufe C1 angesiedelt. Die Prüfung zum Zertifikat "Wissenschaftskommunikation Deutsch" bzw. UNIcert® IV entsprechen der Stufe C2.

2  Zur Anerkennung außerhalb des Sprachenzentrums erworbener Leistungen ist eine genaue Dokumentation notwendig. Zertifikate und Bescheinigungen, die uns vorgelegt werden, sollten die folgenden Informationen enthalten:

a. Informationen über die Institution die dieses Zertifikat ausgestellt hat;

b. Anzahl der Unterrichtsstunden;

c. Angaben über Unterrichtsinhalte;

d. Angabe des erreichten Niveaus unter Verweis auf die Stufen des Europarates (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen)

3.  Die Sprache, in der die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) erworben wurde, kann nicht im Rahmen der Sprachanforderungen eines Studiums an der Viadrina anerkannt werden.

4.  Der Abschluss einzelner Niveaustufen kann nicht durch das Sprachenzentrum in Noten umgerechnet werden.

5.  Ohne Anerkennung nach diesem oben erwähnten Verfahren ist die Teilnahme an einem Einstufungstest erforderlich.

Die Unterrichtssprache an deutschen Universitäten ist in der Regel Deutsch.

Unerlässliche Voraussetzung für ein Studium in Deutschland sind daher gute Deutschkenntnisse.  Ausländische Studierende, die ein vollständiges Studium in deutscher Sprache absolvieren und eine Abschlussprüfung ablegen möchten, müssen zum Nachweis ihrer Studierfähigkeit an allen deutschen Universitäten die DSH bestehen (§ 4 (4) Immatrikulationsordnung der Europa-Universität Viadrina).

Eine Befreiung von der Prüfung ist möglich, wenn eine der  folgenden Bedingungen (§1 der Immatrilulationsordnung)  erfüllt ist:

(3) a) Ablegung des Tests Deutsch als Fremdsprache (TestDaf)  (§ 4 der "Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" (RO-DT), mindestens mit der Niveaustufe TDN 4 in allen vier Teilprüfungen,

b) Bestehen des „Prüfungsteils Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (gemäß § 5 RO-DT),

c) Ablegung des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe“ (DSD II) mit dem Niveau C 1 in allen vier Teilprüfungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 6 RO-DT.

(4) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreit, wenn sie:

a) die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung entspricht,

b) Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) sind. (Das Goethe-Zertifikat C 2: GDS löst zum 1.1.2012 die Oberstufenprüfungen des Goethe-Instituts - Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) ab. ZOP, KDS und GDS werden nur bei Bewerbungen bis zum 31.12.2016 als befreiende Prüfungen anerkannt.)

c) Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die gemäß Ziffer 3 (4. Spiegelstrich) der Vereinbarung „Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind.

d) einen deutschsprachigen Studiengang mit mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erfolgreich absolviert haben.

Nicht freigestellt von der Prüfung werden Studienbewerber und Studienbewerberinnen, deren Sprachkenntnisse der deutschen Sprache nicht den in einem Zertifikat ausgewiesenen Kenntnissen entsprechen. Das gilt auch, wenn die unter § 1 Abs. 3 genannten Zertifikate / Zeugnisse älter als drei Jahre sind.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission kann den Bewerber oder die Bewerberin auf Antrag von der Sprachprüfung befreien, sofern Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt werden, die denen in Absatz 3 oder 4 entsprechen.

Befreiungen können von der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Frau  Doris Lütjen, ausgesprochen werden. Kontakt: luetjen@europa-uni.de

Englisch
  • TOEFL (nur IBT): mindestens 80 Punkte (Nicht TOEFL ITP; nicht MyBestTM Score; nicht TOEFL Essentials)
  • IELTS: mindestens 6.5 (Academic only)
  • Cambridge C2 Proficiency ODER Cambridge C1 Advanced: mindestens 176 Punkte
  • Die Bezeichnung „Level B2“ bzw. „Level C1“ auf dem Zertifikat dieser beiden Tests reicht nicht.
  • Cambridge First wird nicht akzeptiert.
  • Die Bezeichnung „Level B2“ bzw. „Level C1“ auf dem Zertifikat reicht nicht.
  Französisch
  • DELF B2, sofern in drei der vier Teilprüfungen jeweils mindestens die Hälfte der maximalen Punktzahl erzielt wurde und das Zeugnis nicht älter als 2 Jahre ist.
  Italienisch
  • CELI 3 (B2) – Università stranieri Perugia
  • CILS 2 (B2) - Università stranieri Siena
  Polnisch
  • Certyfikat znajomości języka polskiego jako obcego – Stufe B2 des Europarates
  Russisch
  • TRKI-2 – Stufe B2 des Europarates
  Schwedisch
  • Tisus (Schweden)*
  Spanisch
  • DELE intermedio, Prüfung des Instituto Cervantes*
  • CELU Certificado de Español Lengua y Uso Nivel intermedio

* Diese Prüfungen sind allgemeinsprachlich orientiert; daher werden sie im Rahmen der hoschulspezifische Fremdsprachenausbildung an der Viadrina angerechnet.

1  Die Anerkennung von Leistungen auf dem  Wissenschaftskommunikation, die zu einem direkten Zugang zur Zertifikatsprüfung Wissenschaftskommunikation führen soll, ist nur dann möglich, wenn diese Leistungen während eines Auslandsstudiums im Land der Zielsprache erbracht wurden. Eine Verkürzung der Ausbildung ist auf Antrag möglich, wenn die Leistungen während des Auslandsstudiums zwar in der Zielsprache erbracht wurden, das Studium selbst jedoch nicht im Land der Zielsprache stattfand. Praktika oder sonstige Auslandsaufenthalte können im Fachsprachenbereich (ab WS 13/14 Wissenschaftskommunikation) nicht anerkannt werden; dies lässt die Prüfungsordnung nicht zu.

Französisch: Bei Vorlage eines Zeugnisses DALF C1 wird ein Modul erlassen. Es besteht die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Besuch eines der beiden Module zur Prüfung UNIcert® III zugelassen zu werden.**

Italienisch: Bei Vorlage eines Zeugnisses CILS 3 und CELI 4 wird ein Modul erlassen. Es besteht die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Besuch eines Moduls zur Prüfung UNIcert® III zugelassen zu werden.**

Russisch: Bei Vorlage eines Zertifikates TRKI-3 ( C1) wird ein Modul erlassen. Es besteht die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Besuch eines Moduls zur Prüfung UNIcert® III zugelassen zu werden.**

2  Damit die Leistungen eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Sprachausbildung anerkannt werden können, müssen folgende Dokumente vorliegen:

o Nachweis von mindestens zwei benoteten Fachlehrveranstaltungen

o Nachweis einer schriftlichen Arbeit, die im Laufe des Auslandsstudiums entstanden ist

3 Bei einem Studium in einer Fremdsprache, die jedoch nicht die offizielle bzw. Alltagssprache dieses Landes ist, kann einer der beiden Kurse "Wissenschaftskommunikation" erlassen werden.

4 Studierende, die im Ausland studieren möchten, sollten sich vor  in den Lektoraten über die Anforderungen beraten lassen, die später zur Anerkennung von Leistungen führen können.


 

** TRKI 3 (C1), DELF C 1, CILS 3 und CELI 4 sind zwar – wie UNIcert III – auf das Niveau C1 des Europarats bezogen, jedoch allgemeinsprachlich orientiert. Daher wird das Zeugnis zur Hälfte, nicht jedoch ganz auf die Ausbildung zum Zertifikat Wissenschaftskommunikation bzw. UNIcert 3 an der Viadrina angerechnet.

Dr. Almut Klepper-Pang

Leiterin Sprachenzentrum